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UmwStG; Gewinnrealiserung bei
einbringungsgeborenen Anteilen;
Anwendung der (BStBl 1992 II S. 761, 763 und 764)
Tz. 66 des BdF-Schreibens vom (BStBl 1978 I S. 235); BdF-Schreiben vom (BStBl 1984 I S. 223)
Zur Anwendung der o.g. BFH-Urteile nimmt das BdF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Der BFH ist in seinen Urteilen vom (BStBl 1992 II S. 761, S. 763 und S. 764) zu der Auffassung gelangt, daß die Tz. 66 des BdF-Schreibens vom (BStBl 1978 I S. 235) auch in ihrer durch das BdF-Schreiben vom (BStBl 1984 I S. 223) eingeschränkten Form ohne Rechtsgrundlage ist. Nach Ansicht des BFH liegt mangels Veräußerung keine Gewinnrealisierung vor, soweit stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile übergehen.
Soweit stille Reserven anläßlich einer Kapitalerhöhung unentgeltlich von einbringungsgeborenen Anteilen auf junge Gesellschaftsanteile des bisherigen Inhabers oder eines Dritten übergehen, bleiben diese Reserven weiterhin steuerverhaftet. Bei einer künftigen Veräußerung solcher jungen Anteile ist § 21 Abs. 1 UmwStG unmittelbar anzuwenden, da sie insoweit vom Veräußerer unentgeltlich und vom Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) erworben worden sind.
Für den umgekehrten Fall, in dem zunächst eine Bareinlage ...