Fahrzeugverkauf, Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz oder steuerbefreite ig. Lieferung
Leitsatz
1. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung
der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG
vorliegen.
2. Es steht nach der objektiven Beweislage nicht fest, dass der Abholer B D das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die Firma E nach
Italien befördert hat. Denn das Gericht konnte entsprechende Umstände der Beförderung nicht feststellen. Hinsichtlich der
Umstände der Beförderung nach Abholung erfolgte keine Beweiserhebung. Es wurden von den Beteiligten keine Beweisanträge gestellt.
Zu einer Beweiserhebung wäre das Gericht wegen des fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
auch nicht verpflichtet gewesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 30 DStRE 2021 S. 1064 Nr. 17 PIStB 2021 S. 148 Nr. 6 UStB 2021 S. 149 Nr. 5 ZAAAH-69997
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