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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 101/20

Gesetze: UZK Art. 12 ; UZK Art. 22; UZK Art. 45 ; AO § 121 ; AO § 364; EUVO-515/97 Art. 45

Aussetzung der Vollziehung eines auf den Unionszollkodex gestützten Abgabenbescheids wegen eines Begründungsmangels und wegen unterbliebener Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Kann einem Abgabenbescheid nicht entnommen werden, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sich der Antragsgegner insoweit stützt, ist der Bescheid formell rechtswidrig.

2. Ist der Antragsgegner seiner Pflicht aus § 364 AO zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen, ist bereits aus diesem Grunde Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

3. Die Vorschrift des § 364 AO findet auch auf Einspruchsverfahren in Bezug auf Abgabenbescheide Anwendung, die ihre Rechtsgrundlage im Unionszollkodex haben.

4. Weder Art. 12 UZK noch Art. 45 VO Nr. 515/97 rechtfertigt die Versagung der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Mitteilungspflichtige Besteuerungsgrundlagen sind auch Berichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAH-69991

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