Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT - Berechnung der Beschäftigungszeit
Gesetze: § 34 Abs 3 S 3 TVöD, § 34 Abs 3 S 4 TVöD, § 23 Abs 2 S 1 TVöD, § 14 Abs 1 TVÜ-VKA, § 14 Abs 2 TVÜ-VKA
Instanzenzug: Az: 6 Ca 1913/18 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 7 Sa 18/19 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten wegen eines Anspruchs auf Jubiläumsgeld über den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers.
2Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom bis zum bei der F Stuttgart GmbH beschäftigt. Vom bis einschließlich stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt B. Seit dem ist er bei der beklagten Landeshauptstadt angestellt.
3Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger kann demnach gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) vom bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT ein Jubiläumsgeld iHv. 500,00 Euro beanspruchen.
4§ 34 TVöD-AT lautet in der seit dem geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
5Der TVöD trat am in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT). Nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom werden die vor dem nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten für die Dauer des über den hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT berücksichtigt. Diese Vorschrift des Überleitungsrechts nimmt ua. Bezug auf die Regelungen des bis zum geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Dieser unterschied zwischen Beschäftigungszeit und Dienstzeit. Nach § 19 Abs. 1 BAT war Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen wurde. Die Dienstzeit umfasste gemäß § 20 Abs. 1 BAT die Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT und zusätzlich die nach § 20 Abs. 2 bis Abs. 6 BAT angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt wurden.
6Bezüglich des Anspruchs auf eine Jubiläumszuwendung sah § 39 BAT eine noch weitergehende Berücksichtigung von Dienstzeiten vor. Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA werden für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD-AT die bis zum zurückgelegten Zeiten, die ua. nach Maßgabe des BAT anerkannte Dienstzeit sind, als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT berücksichtigt.
7Die Beklagte hat die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Stadt B nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT anerkannt.
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch die Zeit seiner Beschäftigung bei der F Stuttgart GmbH vom bis zum berücksichtigt werden müsse. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT beziehe sich nicht nur auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis. Bis zu seiner Überleitung in den TVöD zum habe sich sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt B nach den Regelungen des BAT bestimmt. Folglich sei bei der Überleitung in den TVöD nicht nur die bei der Stadt B bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Dienstzeit bei der F Stuttgart GmbH, welche an den BAT gebunden gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 14 TVÜ-VKA iVm. § 20 BAT. Dieser durch die Überleitungsregelungen gesicherte Besitzstand habe sich auf das im unmittelbaren Anschluss an die Beschäftigung bei der Stadt B begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übertragen. Durch den Wechsel in den TVöD sollten die unter Geltung des BAT erworbenen Beschäftigungszeiten nicht verloren gehen. Dies entspreche auch dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes.
9Der Kläger hat daher beantragt
10Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ordne nur die Anerkennung der Beschäftigungszeit an, die bei dem vorherigen Arbeitgeber verbracht worden sei. § 14 TVÜ-VKA finde vorliegend keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum begründet worden sei. Der zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am gesicherte Besitzstand gehe mit einem späteren Arbeitgeberwechsel verloren.
11Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beschäftigungszeit des Klägers nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT am beginne. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
12Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
13I. Die Klage ist zulässig. Die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT maßgeblich für den Anspruch auf Jubiläumsgeld. Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
141. Der Kläger könnte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT ein Jubiläumsgeld iHv. 500,00 Euro beanspruchen. Das Erreichen einer solchen Beschäftigungszeit setzt die Berücksichtigung der Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH ab dem voraus. Der im Jahr 1969 geborene Kläger wird voraussichtlich im Jahr 2036 mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 35 SGB VI). Ausgehend von dem von der Beklagten anerkannten Beginn der Beschäftigungszeit am könnte er eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren nicht erreichen, denn dies wäre erst im Jahre 2042 der Fall. Eine Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums ab dem könnte hingegen zum Erreichen der 40-jährigen Beschäftigungszeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2030 führen.
152. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die Beklagte die Verweigerung des Jubiläumsgeldes im Jahr 2030 auf eine aus Sicht des Klägers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. - Rn. 13, BAGE 159, 294). Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Streit bezüglich der maßgeblichen Beschäftigungszeit bereits jetzt abschließend geklärt werden. Angesichts des tariflich vorgegebenen Betrages kann künftig auch kein Streit bezüglich der Höhe des Jubiläumsgeldes entstehen (vgl. - Rn. 15).
16II. Die Klage ist unbegründet. Die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH vom bis zum gilt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD-AT. Die Voraussetzung des Arbeitgeberwechsels ist bezogen auf die F Stuttgart GmbH nicht erfüllt.
171. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bezieht sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber. Gleiches gilt für § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD-AT.
18a) Der Bezug allein zum vorherigen Arbeitgeber folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT.
19aa) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT als Beschäftigungszeit anerkannt. „Wechseln“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eins an die Stelle eines anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“; vgl. bereits - Rn. 40, BAGE 159, 294). Ein Wechsel im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge bezieht sich demnach nur auf das unmittelbar Vorausgegangene, nicht auf die noch weiter zurückliegende Vergangenheit. Das Bezugnahmeobjekt ist demnach hier der Arbeitgeber des unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 701; Schulte in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 17 Rn. 17.105). Durch die Voraussetzung des „Wechsels“ haben sich die Tarifvertragsparteien gegen eine Berücksichtigung jeglicher im öffentlichen Dienst zurückgelegter Beschäftigungszeiten entschieden (vgl. BeckOK TVöD/Eylert Stand TVöD-AT § 34 Rn. 76; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.).
20bb) Dem entspricht, dass sowohl § 34 Abs. 3 Satz 3 als auch Satz 4 TVöD-AT den vorherigen Arbeitgeber im Singular bezeichnen („Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber“ bzw. „Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber“). Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Nur bezüglich des vorherigen „anderen“ Arbeitgebers stellt sich damit die Frage, welcher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehen muss (zum zeitlichen Zusammenhang bei § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L vgl. - Rn. 41, BAGE 159, 294; für einen auch inhaltlichen Zusammenhang Martens in Sponer/Steinherr TVöD-GA Stand März 2018 § 34 TVöD Rn. 164).
21b) Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT steht nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Norm. Dabei kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen wollen (vgl. - Rn. 27, BAGE 159, 294; - 6 AZR 918/08 - Rn. 29). Dies zwingt aber nicht zu einer unbegrenzten Rückwirkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten. Es bleibt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie grundsätzlich vorbehalten zu bestimmen, welche Beschäftigungszeiten sie für welche Begünstigungen berücksichtigen wollen. Auf dieser Grundlage haben die Tarifvertragsparteien des TVöD bezüglich der Anerkennung von Beschäftigungszeiten differenzierte Regelungen getroffen (vgl. - Rn. 16, BAGE 162, 76; - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.). Die Absicht einer umfassenden Anerkennung früherer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst lässt sich diesen nicht entnehmen.
22aa) Bezüglich der Kündigungsfristen und dem besonderen Kündigungsschutz sieht § 34 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-AT wegen der auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-AT beschränkten Bezugnahme nur eine Berücksichtigung der bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Zeit vor (ausführlich - Rn. 13 ff., BAGE 162, 76; - 7 AZR 1002/12 - Rn. 38, BAGE 150, 165).
23bb) Hinsichtlich des Jubiläumsgeldes und des Krankengeldzuschusses verweisen § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT und § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT zwar auf den gesamten Absatz 3 des § 34 TVÖD-AT und damit auch auf die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Diese Verweisung führt aber nur zu einer dem Wortlaut nach auf den vorherigen Arbeitgeber bezogenen Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
24cc) Trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst wird ein früheres Beamtenverhältnis nicht anerkannt. Dies ergibt sich aus dem nach § 1 Abs. 1 TVöD-AT auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezogenen Beschäftigtenbegriff und dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 TVöD-AT (vgl. - Rn. 17, BAGE 159, 294; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 1 § 34 Rn. 47.1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 686; Zimmerling öAT 2020, 199, 200).
252. § 34 Abs. 3 TVöD-AT gilt für Neueinstellungen ab Inkrafttreten des TVöD am . Für bereits Beschäftigte, die auf Grundlage des TVÜ-VKA zu diesem Stichtag in den TVöD übergeleitet wurden, enthält § 14 TVÜ-VKA bezüglich der Beschäftigungszeit eine abschließende Sonderregelung (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 1 § 34 Rn. 60).
26a) Mit § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA soll der unter der Geltung des bisherigen Tarifrechts erworbene Besitzstand gewahrt werden. Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer jedoch nach dem zu einem anderen, ebenfalls den TVöD bzw. TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile ( - Rn. 23, BAGE 162, 76; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2017 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 5g; Laber öAT 2018, 124).
27b) Dies gilt auch bezüglich der in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Spezialregelung zum Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT (Clausen in HK-TVöD/TV-L 4. Aufl. § 34 Rn. 69; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 419).
28aa) § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA bezieht sich ua. auf die vormals in § 39 BAT geregelte Jubiläumszuwendung (vgl. BeckOK TVöD/Poschke Stand TVÜ-VKA § 14 Rn. 4 ff.). § 39 BAT verwies bezüglich der erforderlichen Dienstzeit grundsätzlich auf § 20 BAT, enthielt aber auch weitergehende Sonderregelungen. Es bedurfte daher einer spezifischen Überleitungsregelung in Form von § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2005 F § 14 Rn. 7).
29bb) Diese gilt jedoch - wie § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA - nicht für Beschäftigte, die ab dem neu eingestellt wurden. Solche Beschäftigte fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des TVÜ-VKA (BeckOK TVöD/Poschke Stand TVÜ-VKA § 14 Rn. 16). Dieser wird durch § 1 TVÜ-VKA bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt der TVÜ-VKA - verkürzt ausgedrückt - im Falle der Überleitung zum nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Nur soweit im TVÜ-VKA ausdrücklich bestimmt, gelten seine Vorschriften auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA nach dem beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA enthält keine solche Bestimmung.
303. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH vom bis zum im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD-AT. Der Kläger wechselte nicht von der F Stuttgart GmbH als „vorheriger Arbeitgeberin“ zur Beklagten, sondern von der Stadt B. Der Bestandsschutz nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA wirkte nur im Arbeitsverhältnis mit der Stadt B, denn während dessen Dauer erfolgte zum die Überleitung in den TVöD. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum handelte es sich hingegen um eine Neueinstellung, auf welche der Bestandsschutz des § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA aus den genannten Gründen keine Anwendung findet. Es ist daher ohne Belang, ob im Arbeitsverhältnis mit der Stadt B die vorherige Dienstzeit bei der F Stuttgart GmbH als Beschäftigungszeit anzurechnen war.
31III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:191120.U.6AZR417.19.0
Fundstelle(n):
FAAAH-69930