Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
7. Aufl. 2021
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15. Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 17 | 47,06 % | 5,0 - 15,0 |
NRW | 27 | 33,33 % | 8,0 - 23,5 |
Hier hat es eine größere Gesetzesänderung gegebenä Gemäß § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG ist § 7g Abs. 1 bis 4 EStG in der am geltenden Fassung erstmals für Investitionsabzugsbeträge (IAB) anzuwenden, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Das bedeutet für die Abschlussprüfungen 2021 (Sommer und Winter), dass diese Gesetzesänderung relevant ist, da die meisten (eigentlich alle) Prüfungen auf dem Rechtsstand des Vorjahres (also 2020 und damit mit dem neuen IAB) stattfinden.
Im Folgenden werden zunächst die wesentlichen Änderungen des § 7g Abs. 1 bis 4 EStG erläutert:
1. Keine konkrete Benennung und keine konkrete Investitionsabsicht
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG a. F. war es (u. a.) erforderlich, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut (beachte: Singular!) voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Außerdem musste der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut (beachte: Singular!) in den beim Finanzamt einz...