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Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Spaltung von Körperschaften
Bis zu der in Aussicht genommenen Bereinigung des Umwandlungsrechts und des Umwandlungssteuerrechts durch Gesetz gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) von Körperschaften folgendes:
Unter Aufspaltung ist der Übergang aller Vermögensgegenstände einer übertragenden Kapitalgesellschaft auf mehrere Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Anteilen dieser Kapitalgesellschaften an die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft zu verstehen. Bei der Abspaltung gehen Teile des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Anteilen dieser Kapitalgesellschaften an die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft über. Während bei der Aufspaltung die übertragende Kapitalgesellschaft aufgelöst wird, bleibt sie bei der Abspaltung bestehen.
Die Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft und die Abspaltung sind gegenwärtig handelsrechtlich nicht als Gesamtrechtsnachfolge geregelt. Sie sind deshalb nur durch mehrere aufeinanderfolgende Vorgänge möglich.
In Betracht kommen insbesondere ...