§ 2 InvZulG (1999); Anwendung des (BStBl 2002 II S. 589) zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG
Bezug:
Der (a.a.O.) zu § 21 Abs. 3 BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist für die Berechnung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 der zeitliche Umfang der Beschäftigung ohne Bedeutung. Deshalb zählen z.B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Rz. 1 des BStBl 1996 I S. 111). Weitere Einzelheiten zu der Zahl der Arbeitnehmer enthält das BStBl 2001 I S. 379, Rz. 86.
Das (a.a.O.) ist im Hinblick auf das BerlinFG in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem IV A 5 – InvZ 1271 – 25/02, das im BStBl 2002 I S. 842 veröffentlicht ist.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - InvZ 1271 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - InvZ 1271 - 2/St
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Fundstelle(n):
TAAAA-78103