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Steuerfreie Vermietung an Pauschallandwirte
Bereits mit Urteil v. - V R 35/17 (BStBl 2020 II S. 749) hatte der BFH eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei der Vermietung und Verpachtung an pauschalbesteuernde Land- und Forstwirte ausgeschlossen. Er stellte sich hierdurch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 UStAE. Eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung an pauschalbesteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 UStG schließt den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen des Vermieters bzw. Verpächters aus.
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[i]Vanheiden, Option, infoCenter, NWB XAAAB-14245 Die Wirksamkeit einer Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG bei Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 UStG ist davon abhängig, dass der Mieter den Mietgegenstand unternehmerisch zur Erzielung von Abzugsumsätzen verwendet. Für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Umsätze i. S. des § 24 UStG findet die Durchschnittssatzbesteuerung Anwendung. Ein Vorsteuerabzug über die Höhe der Umsätze hinaus ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verhindert aus Sicht des BFH eine steuerfreie Vermietung. [i]Anwendung auf alle offenen Fälle mit Nichtbeanstandung bis 31.12.2019Die Finanzverwaltung war bislang anderer Meinung, änderte aber mit (BStBl 2020 I S. 1202) ihre Auffassung mit einer Nichtbeanstandungsregelung für Umsätze bis .