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InvZulG; Investitionszulage nach dem
Investitionszulagengesetz 1991 für Wirtschaftsjahre, die nach dem
enden;
Eröffnung des
Hauptprüfverfahrens nach Artikel 93 Abs. 2 EWG-Vertrag
durch die EG-Kommission vom
Die EG-Kommission hat ein Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EWG-Vertrag eröffnet, in dem geprüft werden soll, ob die Gewährung von Investitionszulagen in dem im Investitionszulagengesetz 1991 bezeichneten Umfang mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist. Das Verfahren betrifft u.a. den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nach dem und vor dem entsteht, soweit hierfür eine Investitionszulage von mehr als 8 v.H. beantragt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BdF deshalb, in diesen Fällen nur eine Investitionszulage von 8 v.H. zu gewähren. Der Investitionszulagebescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erteilen.