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§ 6 FördG;
Bildung steuerfreier Rücklagen;
Eröffnung des
Hauptprüfverfahrens nach Artikel 93
Abs. 2 EWG-Vertrag
Bezug:
Die Berücksichtigung einer steuerfreien Rücklage stellt eine Beihilfegewährung i.S.d. Artikels 92 Abs. 1 EWG-Vertrag dar, da sie in Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht. Die EG-Kommission hat gegen die Rücklage nach § 6 Fördergebietsgesetz ein Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EWG-Vertrag eröffnet, in dem geprüft werden soll, ob diese Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Veranlagungen, die bis zur Entscheidung der EG-Kommission durchgeführt werden, der Gewinn ohne Berücksichtigung der Rücklagen nach § 6 Fördergebietsgesetz zugrundezulegen. Die Festsetzungen sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen. Im Einzelfall kann die Veranlagung im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zunächst zurückgestellt werden.