1. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?
2. Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der VO (EU) Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?
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