Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahrensrecht | Gemeinnützigkeit und politische Betätigung (BFH)
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO. Dies hat der BFH im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. "attac-Urteil" () entschieden (; veröffentlicht am ).
Bisheriger Verfahrensverlauf: Zunächst hatte der 4. Senat des Hessischen FG im ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit bejaht. Der BFH hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische FG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil () hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische FG habe die Begriffe der „Volksbildung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), worunter auch die politische Bildung f...