Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH | Eingeschränktes Wettbewerbsverbot nach Austritt aus der Gesellschaft
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt.
Ein weiter ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das ein austretender Gesellschafter gezwungen wird, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust seiner noch formell bestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen, dient nur dem vom BGH in ständiger Rechtsprechung missbilligten Zweck, einen unerwünschten Wettbewerber auszuschalten (vgl. etwa , NWB YAAAD-37267).