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Einkommensteuer | Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
Mit Schreiben v. stellt das BMF klar, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz bleiben. Dies sind u. a. auch nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG), nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben, abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie die S. 245Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.