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Bewertungsrecht | Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Der BFH hält in seinem Urteil v. - II R 9/18 ( NWB LAAAH-52405) in Anknüpfung an sein Urteil v. - II R 61/11 (BStBl 2014 II S. 363) und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2014 I S. 808) an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder v. ist das über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflic...