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LSG Hessen Urteil v. - L 6 SF 3/19 EK AL

Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 21.600,- Euro wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer mehrerer vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main und dem Hessischen Landessozialgericht geführter Verfahren geltend, wobei er davon ausgeht, dass die Verfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhangs als einheitlicher, insgesamt überlanger Rechtsstreit zu verstehen seien.

Fundstelle(n):
MAAAH-69569

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