1. Nach §§ 197a SGG, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestimmt er sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers unter Berücksichtigung des Streitgegenstands der Hauptsache.
2. In einem Rechtstreit des Krankenhauses gegen die Krankenkasse unter Berücksichtigung der Mindestmengenprognose nach § 136b Abs. 4 SGB 5 sind die bezifferbaren Auswirkungen auf die Umsatzentwicklung und den Gewinn des Krankenhausträgers zu berücksichtigen.
3. Regelmäßig ist der wirtschaftliche Wert für das Eilverfahren im Verhältnis zur Hauptsache zu halbieren.
Fundstelle(n): KAAAH-69561
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