StaRUG § 92
Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 6: Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
§ 92 Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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TAAAH-69490