StaRUG § 79

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 3: Restrukturierungsbeauftragter

Abschnitt 2: Bestellung auf Antrag

§ 79 Aufgaben

Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.

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TAAAH-69490