StaRUG § 79
Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 3: Restrukturierungsbeauftragter
Abschnitt 2: Bestellung auf Antrag
§ 79 Aufgaben
Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Fundstelle(n):
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TAAAH-69490