StaRUG § 52
Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 4: Stabilisierung
§ 52 Folgeanordnung, Neuanordnung
Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlängert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anordnungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden (Neuanordnung).
Fundstelle(n):
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TAAAH-69490