StaRUG § 40

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

§ 40 Rechtsmittel

(1)  1Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3)  1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

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TAAAH-69490