StaRUG § 36

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt 1: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren

§ 36 Einheitliche Zuständigkeit

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.

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TAAAH-69490