StaRUG § 35
Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Kapitel 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 1: Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
§ 35 Örtliche Zuständigkeit
1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
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TAAAH-69490