StaRUG § 101
Teil 4: Frühwarnsysteme
§ 101 Informationen zu Frühwarnsystemen
Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.
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TAAAH-69490