Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer Friedhofsgärtnerei
Leitsatz
1. Verpflichtet sich eine Friedhofsgärtnerei in Dauergrabpflegeverträgen als Auftragnehmerin zu einer in der Regel langjährigen
Pflege einer Grabstätte in einem bestimmten vereinbarten Umfang, wird die Gegenleistung in der Weise ermittelt, dass in der
dem Vertrag beigefügten Kostenaufstellung die Kosten für ein Jahr berechnet und dann mit der Anzahl der Jahre der Laufzeit
vervielfacht werden, ist das so ermittelte Entgelt für die gesamte Grabpflegedauer vom Auftraggeber in zeitlicher Nähe zur
Vertragsunterzeichnung in voller Höhe zu zahlen sowie bei einer später möglichen Kündigung durch die Kunden zeitanteilig zurückzuzahlen
und hat der Leistungszeitraum der Grabpflege am Bilanzstichtag schon begonnen, so ist für die erhaltenen Entgelte ein passiver
Rechnungsabrenzungsposten zu bilden und linear entsprechend der Vertragslaufzeit aufzulösen; eine Rückstellungsbildung wegen
möglicher künftiger Kostensteigerungen für die Gärtnerei ist insoweit nicht zulässig.
2. Sind die Kunden „berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den nicht verbrauchten Betrag einschließlich
vorhandener Zinsen zurückzufordern”, so ist wegen möglicher Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitiger Kündigung eines Grabpflegevertrages
eine Rückstellungsbildung ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Inanspruchnahme aus solchen Zahlungsverpflichtungen am Bilanzstichtag
ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint und von der Gärtnerei auch nicht in nennenswertem Umfang nachgewiesen werden kann.
3. Soweit die Friedhofsgärtnerei die Dauergrabpflege für die künftigen eigenen Gräber noch nicht verstorbener Kunden übernimmt
und also die Leistungserbringung noch nicht begonnen hat, ist das hierfür von den Kunden vorab erhaltene Entgelt als Anzahlung
(§ 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB) zu passivieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2021 S. 304 Nr. 5 BBK-Kurznachricht Nr. 9/2021 S. 404 DStRE 2021 S. 966 Nr. 16 EStB 2021 S. 307 Nr. 7 KÖSDI 2021 S. 22179 Nr. 4 VAAAH-69472
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