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Finanzgericht Nürnberg  Beschluss v. - 2 V 1159/20

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2

AdV: Keine Umsatzsteuerermäßigung für Frühstücksleistungen und Badezugang eines Hotelbetriebs

Leitsatz

1. Frühstücksleistungen und Wellnessleistungen wie Badezugang eines Hotelbetriebes sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.

2. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist Europarechtskonform.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UStB 2021 S. 112 Nr. 4
VAAAH-69459

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