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Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung; Anwendung der (BStBl 1999 II S. 606) und v. III R 77/96 (BStBl 1999 II S. 610)
(BStBl 1992 I S. 236) Nr. 5, vom (BStBl 1992 I S. 18) Tz. 12 und vom (BStBl 1992 I S. 111) Tz. 3,
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung führt die personelle und sachliche Verflechtung der Unternehmen einer Betriebsaufspaltung im Investitionszulagenrecht nicht dazu, daß Wirtschaftsgüter und die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse des einen Unternehmens dem an der Betriebsaufspaltung beteiligten anderen Unternehmen zuzurechnen sind. Besitz- und Betriebsunternehmen sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens kommt deshalb eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Besitzunternehmens im Fördergebiet zuzurechnen sind ( BStBl 1992 I S. 236, Nr. 5).
Der Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage setzt voraus, daß das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines begünstigten Wirtschaftszweigs gehört. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt die erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Besitzunternehmens nur in Betracht, wenn das Besitzunternehmen einem begünstigten Wirtschaftszweig angehört (BStBl 1994 I S. 18BStBl 1996 I S. 111