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BFH  - VII R 50/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStG § 9 Abs 4, StromStV § 12a, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a

Rechtsfrage

Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom.

Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt?

Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht?

Steuerbefreiung; Steuerentlastung; Stromsteuer

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 127 Nr. 4
NAAAH-69132

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