Begehren eines Ehepaars im Veranlagungszeitraum 2013 vom jeweiligen Veräußerungserlös den gemeinen Wert der Beteiligung (zum - Verkündigungsdatum des Steuerentlastungsgesetzes -StEntlG- 1999/2000/2002 vom , BGBl I 1999, 402) statt der historischen Anschaffungskosten abzuziehen, damit der so entstehende Veräußerungsverlust nach den §§ 17, 3c Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt wird.
Eröffnet der , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 BVerfGE 127, 61-87, BStBl II 2011, 86 diesbezüglich die Möglichkeit den im Vergleich zum späteren Veräußerungspunkt höheren gemeinen Wert der Beteiligung zum anstatt der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, wenn erst durch das StEntlG 1999/2000/2002 bzw. des Steuersenkungsgesetzes –StSenkG- vom (BGBl I 2000, 1433) eine tatbestandliche Beteiligungshöhe i.S. des § 17 EStG erreicht wird?
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