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BdF - IV A 5 - S 0480 - 17/93

§ 240 AO; Praktische Auswirkungen der Änderung des § 240 Abs. 3 AO

Die Neufassung des § 240 Abs. 3 AO ist ohne Auswirkung auf die bisherige Verwaltungspraxis zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Anmeldungssteuern.

Für die Abgabe der Steueranmeldungen wird weiterhin eine 5-tägige Schonfrist gewährt (Nr. 7 des Anwendungserlasses zu § 152 AO). Wie bisher wird deshalb von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die Steueranmeldung innerhalb von 5 Tagen nach dem gesetzlichen Abgabetermin beim Finanzamt einreicht und zugleich die angemeldete Steuer entrichtet.

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