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Abgabenordnung | Vollstreckungsschutz für Steuerschulden vor der Corona-Pandemie
Mit Beschluss v. hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Anwendungsbereich des (BStBl 2020 I S. 262) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus für einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO grds. insoweit eröffnet ist, als ein Steuerpflichtiger (hier: Betreiber eines Imbisses mit Geldspielautomaten) unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich durch das Coronavirus betroffen ist (hier: durch Umsatzausfälle März/April 2020). Das gelte auch für Rückstände aus der Zeit vor der Corona-Pandemie. Lediglich vor der Pandemie bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen und werden wegen der Pandemie nicht aufgehoben. Ein Vollstreckungsaufschub bei der Gewerbesteuer komme dagegen nicht in Betracht [i]Hechtner, NWB 20/2020 S...