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BdF - IV A 4 - S 0351 - 11/93 IV B 6 - S 2386 - 33/93 BStBl 1993 I 922

§ 173 AO; Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO für Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfungen;

Anwendung der  –, vom – VI R 106/88 – und vom – VI R 183/88 –

Bezug: (BStBl 1991 I S. 654)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Erlaß von Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheiden folgendes:

Wurde nach einer ergebnislosen Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, steht nach den BFH-Urteilen vom – VI R 106/88 – und – VI R 183/88 –, BStBl 1993 II S. 840, 829 einer Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach § 173 Abs. 1 AO durch Erlaß eines Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO entgegen, es sei denn, es liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Gleiches gilt, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bereits Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide ergangen sind und später für den gleichen Anmeldungszeitraum neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO bekannt werden.

Das BdF-Schreiben vom – IV A 5 – S 0351 – 8/91 – (BStBl 1991 I S. 654), in dem insoweit eine abweichende Auffassung vertreten wurde, wird aufgehoben. Soweit Abschnitt 145 Abs. 8 und 9 LStR 1993 den BFH-Urteilen entgegensteht, ist er überholt.

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