BGH Beschluss v. - 3 StR 141/20

Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat

Gesetze: § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 250 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 33 KLs 9/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in acht Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte E.    und der frühere Mitangeklagte S.   , sich durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensstraftaten gemeinsam Bargeld zu beschaffen. In Ausführung dieses Plans begingen die drei Täter - zum Teil unter Hinzuziehung weiterer Tatbeteiligter - die elf in den Urteilsgründen unter II.2. näher dargestellten Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Ab Fall II.2.c der Urteilsgründe ist die Strafkammer von dem Vorliegen einer konkludenten Bandenabrede ausgegangen.

3Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte am Tag der Festnahme im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k eingelassen hat, wobei sich seine Angaben über seine eigene Tatbeteiligung hinaus erstreckt und die Überführung anderer Tatbeteiligter ermöglicht haben.

42. Der Ausspruch über die Einzelstrafen betreffend die Fälle II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen II.2.b, II.2.d, II.2.e, II.2.f, II.2.g, II.2.i und II.2.k die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Indes hat sie übersehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch in den Fällen II.2.a, II.2.c, II.2.h und II.2.j der Urteilsgründe vorliegen. Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der seit geltenden Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1497), dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen muss. Ein solcher Zusammenhang setzt jedoch nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 595/14, StV 2015, 560 Rn. 9; vom - 4 StR 105/15, wistra 2015, 351 Rn. 3). Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen (, StV 2015, 560 Rn. 9); dies ist in den Fällen II.2.c, II.2.h und II.2.j gegeben. Angesichts der engen zeitlichen Tatabfolge und der Beteiligung derselben Tätergruppe kann der innere Zusammenhang aber auch hinsichtlich Fall II.2.a nicht verneint werden, zumal der modus operandi hier den späteren Bandentaten glich (vgl. BGH aaO).

6Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hiervon unberührt bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210720B3STR141.20.0

Fundstelle(n):
WAAAH-69009