1. § 2166 BGB ist auch dann entsprechend auf die mit einer Grundschuld an einem vermachten Grundstück gesicherte Darlehnsforderung anzuwenden, wenn das Darlehen zur Erwerbsfinanzierung eines anderen Grundstücks genutzt worden ist.
2. Die Zweifelsregel des § 2166 BGB greift nicht ein, wenn ein entgegengesetzter Wille des Erblassers erwiesen ist (Anschluss an BeckRS 2009, 87887).
3. Ein die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft rechtfertigender Grund kann auch darin liegen, dass der anfechtende Miterbe davon ausgeht, dass eine zur Überschuldung des Nachlasses führende Nachlassverbindlichkeit infolge von § 2166 BGB von dem anderen Miterben allein zu tragen ist.
4. Die bloße schriftliche Erklärung des ein Testament des Erblassers beurkundenden Notars zu den Vorstellungen des Erblassers bei dessen Abfassung kann unter Umständen nicht ausreichend sein, um dem Anfechtungsberechtigten die hinreichende Kenntnis von den Umständen zu vermitteln, die auf eine Überschuldung des Nachlasses schließen lassen (hier: Entfallen der Zweifelregelung des § 2166 BGB infolge entgegenstehenden Willens des Erblassers).
5. Der Anfechtungsberechtigte ist in diesem Fall auch nicht gehalten, zur Wahrung der Anfechtungsfrist eine sog. Eventualanfechtung zu erklären, weil es sich bei der Frage des Erblasserwillens nicht um eine Rechtsbedingung handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2021 S. 106 Nr. 5 NJW-RR 2021 S. 391 Nr. 7 NWB-EV 2021 S. 69 Nr. 2 ZAAAH-68986
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