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Gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten folgendes:
Allgemeines
Die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO regelt die gesonderte Feststellung von Einkünften in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen. Sie ermöglicht auch die gesonderte Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen (vgl. zum Begriff § 199 Abs. 1 AO) für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Feststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind nach der Verordnung nicht vorzunehmen. Nach Abschnitt 1 der Verordnung können insbesondere festgestellt werden:
Die Einkünfte oder die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge der Feststellungsbeteiligten bei Bauherrenmodellen und vergleichbaren Modellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; vgl. BStBl 1990 II S. 411).
Die Betriebsausgaben und -einnahmen der Beteiligten an Gesellschaften oder Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, die den Beteiligten Anlagen oder Einrichtungen zur betrieblichen oder freiberuflichen Nutzung zur Verfügung stellen, wie z.B. Laborgemeinschaften, Maschinengemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).