1. In erweiternder Auslegung des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (in der bis geltenden Fassung) liegt eine Prüfung, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führ" und daher eine Aufwandspauschale auslöst auch dann vor, wenn die Krankenkasse bei einem bereits abgeschlossenen (in der Vergangenheit liegenden) stationären Aufenthalt, ohne die Rechnungsstellung des Krankenhauses abzuwarten, bereits aufgrund der mitgeteilten Daten gemäß § 301 SGB V und dem hiernach zu erwarteten Abrechnungsbetrag ohne sachlichen Grund einen Prüfauftrag erteilt, um der späteren Abrechnung (möglicherweise) eine Minderung wegen Unwirtschaftlichkeit entgegenhalten zu können.
2. Ist Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) eingetreten, beginnt der Lauf des Zinsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB mit dem folgenden Tag (vgl. ).
Fundstelle(n): PAAAH-68946
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