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Einkommensteuer | Betrieblicher Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG (BMF)
Mit wurde entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. des § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. des § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widersprach zum Teil den Festlegungen im (BStBl I S. 1207). Nun hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht ().
Hintergrund: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG enthält keine eigene Definition des Gewinns. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze gem. § 4 Abs. 1 EStG ....