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Track 19 | Lohnsteuer: Rabatte von Autoherstellern für Außendienstmitarbeiter kein Arbeitslohn
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen. Den Automobilherstellern sei es im Streitfall vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm der Außendienstmitarbeiter an sich zu binden.
Wir beginnen mit einem lohnsteuerlichen Thema, das eine große Breitenwirkung hat. Das FG Rheinland-Pfalz hat nämlich entschieden: Preisnachlässe, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Kauf eines Autos von den Kfz-Herstellern erhalten, müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden.
Eine Krankenversicherung beschäftigte zahlreiche Außendienstmitarbeiter. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt: Die Krankenkasse erhielt als Großkunde bei verschiedenen Autoherstellern Rabatte. Diese konnten aufgrund von Zusatzvereinbarungen auch von den Außendienstmitarbeitern beim Kauf eines Privatwagens beansprucht werden. Der Prüfer vertrat die Auffassung: Die Preisnachlässe seien als Zuwendungen eines Dritten zu qualifizieren...