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Track 12 | Stipendien: Wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 EStG setzen wirtschaftliche Gegenleistung voraus
Stipendien oder Studienbeihilfen können – so aktuell der Bundesfinanzhof – einkommensteuerbare wiederkehrende Bezüge i. S. von § 22 Nr. 1 EStG sein. Dies setze voraus, dass sie keiner vorrangigen Einkunftsart (z. B. Arbeitslohn) zuzuordnen seien und nicht freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vom Stipendiengeber gezahlt würden. An einer solchen Freiwilligkeit fehlt es, wenn den Zahlungen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Stipendiaten gegenüberstehe.
Der Bundesfinanzhof musste auch über einen interessanten Sachverhalt im Zusammenhang mit einem Stipendium entscheiden.
Die Klägerin hatte nach ihrem Medizinstudium in Libyen an einer deutschen Universitätsklinik eine Weiterbildung zur Fachärztin absolviert. Während dieser Zeit hatte sie einen Status als sog. Gastärztin. Ihre Tätigkeit entsprach der einer Assistenzärztin. Sie wurde von der Klinik vereinbarungsgemäß nicht entlohnt. Von der Libyschen Botschaft erhielt sie ein Stipendium – zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Finanzamt besteuerte die monatlichen Zahlungen als sonstige Einkünfte – gem. § 22 Nr. 1 EStG. Das Niedersächsische FG meinte hingegen, die Stipendien seien keine steuerbaren...