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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 09 | Bilanzierung: Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritts und Einstellung des Geschäftsbetriebs

Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen vorsieht, löst nach einer aktuellen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aus Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.

Nicht fehlen darf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Bilanzierung. Es geht um die Bedeutung einer Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung einer Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen vorsieht, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen. In diesem Fall greift – so der XI. Senat des BFH – nicht das steuerliche Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG.

Dort ist geregelt: Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Ist eine Verpflichtung nicht ...