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§ 368 AO; Anwendung der Abgabenordnung vom
sowie sonstiger Verfahrensvorschriften in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen;
Entscheidung über Beschwerden,
§ 368 Abs. 2 AO
Bezug:
Nachdem die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Rostock, Chemnitz, Magdeburg und Erfurt errichtet sind, können diese in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beschwerden entscheiden. Die entgegenstehende Weisung in Tz. 4.1, 2. Absatz des oben genannten BdF-Schreibens wird aufgehoben.