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BMF - IV A 6 - S 0062 - 3/91 BStBl 1991 I 654

§ 368 AO; Anwendung der Abgabenordnung vom sowie sonstiger Verfahrensvorschriften in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;
Entscheidung über Beschwerden, § 368 Abs. 2 AO

Bezug:

Nachdem die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Rostock, Chemnitz, Magdeburg und Erfurt errichtet sind, können diese in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beschwerden entscheiden. Die entgegenstehende Weisung in Tz. 4.1, 2. Absatz des oben genannten BdF-Schreibens wird aufgehoben.

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