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§ 251 AO; Hinweise zur Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Gesamtvollstreckungsverfahren
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden anliegende Hinweise zur Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Gesamtvollstreckungsverfahren veröffentlicht.
1. Allgemeines
Im Beitrittsgebiet gelten die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren (GUG) als Bundesrecht fort (Anlage II, Kapitel III, A, Abschn. II Nrn. 1 und 2 des Einigungsvertrages; Neufassungen vom , BGBl 1991 I S. 1185, 1191). Soweit in der Abgabenordnung auf die Konkurs- oder die Vergleichsordnung verwiesen wird, sind an deren Stelle die Vorschriften der GesO und des GUG anzuwenden (Anlage I, Kapitel III, A, Abschn. III Nr. 28 Buchst. a des Einigungsvertrages). Ein gesondertes Vergleichsverfahren gibt es im Beitrittsgebiet nicht; ein Vergleich ist aber innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens gemäß § 16 GesO möglich. Abschn. 58 bis 62 der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) sind sinngemäß anzuwenden (vgl. BdF-Schreiben vom , BStBl 1991 I S. 250).
2. Wirkung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
Mit dem Zeitpunkt, der im Eröffnungsbeschluß genannt ist, wird die Pfändung des Schuldnervermögens wirksam. Das damit ausgesprochene Verfügungsverbot erstrec...