Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshandels einer Kommanditgesellschaft bereits mit auf
einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen und nicht erst mit dem ersten Grundstückserwerb
Leitsatz
1. Ist Gesellschaftszweck und tatsächlich verfolgter Unternehmensgegenstand einer Personengesellschaft (hier: KG) der gewerbliche
Grundstückshandel, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb
des ersten Grundstücks, sondern bereits mit auf einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen (wie z. B. Kontakt
zu bzw. Beauftragung von Maklern, Teilnahme an Wohnungsbesichtigungsterminen, Durchführung von Kaufvertragsverhandlungen);
die für gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Personengesellschaften geltenden Grundsätze finden insoweit keine Anwendung
(Abgrenzung zu , EFG 1999 S. 1300).
2. Werden die Grundstückskäufe durch Genussrechtskapital finanziert, so liegt kein eigener, vom gewerblichen Grundstückshandel
getrennt zu beurteilender Gewerbebetrieb vor, wenn die Personengesellschaft das von den Genussrechtsinhabern erhaltene Genussrechtskapital
vor dem (ersten) Grundstückskauf verzinslich angelegt hat. Es handelt sich hierbei um gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtliche
Vorbereitungshandlungen. Dass die Personengesellschaft hierbei Zinserträge erzielt hat, begründet noch keine werbende Tätigkeit,
wenn die Erzielung von Kapitalerträgen durch das Genussrechtskapital weder Geschäftszweck noch Gegenstand der Tätigkeit der
Personengesellschaft ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 174 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22180 Nr. 4 MAAAH-68798
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.