Bestimmung der Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines von diesem beantragten Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz
1. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG – in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG – gilt entsprechend seinem Wortlaut unabhängig von
einer Missbrauchsabsicht. Eine teleologische Reduktion mit der Folge einer Anwendung nur in Missbrauchsfällen ist nicht geboten.
Die Vorschrift gilt auch für Umwandlungsvorgänge, bei denen der übernehmende Rechtsträger durch die Umwandlung erst geschaffen
wird (im Streitfall: Einbringung zur Neugründung).
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 2 Abs. 4 UmwStG stellt zwar bei gewöhnlichen Einbringungsfällen ohne Missbrauchsabsicht
einen Eingriff in den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dar. Dieser ist jedoch gerechtfertigt.
3. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG findet nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht hingegen bei der
Gewerbesteuer Anwendung.
4. Die Einkünfte auf Seite des übernehmenden Rechtsträgers sind für die Anwendung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ohne Berücksichtigung
eines im Veranlagungsjahr der Übernahme vom übernehmenden Rechtsträger beantragten Investitionsabzugsbetrags zu bestimmen.
5. Der Rückwirkungszeitraum im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG beginnt mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags
und endet mit Ablauf des Tages der Eintragung in das Handelsregister.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1966 Nr. 33 BB 2021 S. 2540 Nr. 43 DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 35 DStRE 2021 S. 1194 Nr. 19 GmbH-StB 2021 S. 134 Nr. 4 CAAAH-68797
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