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§ 339 AO; Kosten der Vollstreckung nach der Abgabenordnung;
Gebührenänderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994
Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, dem der Bundesrat in seiner 670. Sitzung am zugestimmt hat, ändern sich u.a. auch verschiedene Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG). Die Änderungen treten am in Kraft. Mit der Verkündung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 ist in den nächsten Tagen zu rechnen.
Die Änderungen berühren auch die Höhe der nach §§ 337 ff. AO zu erhebenden Vollstreckungskosten.
1. Pfändungsgebühren
Gemäß § 339 Abs. 4 AO richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach § 13 Abs. 1 GVKostG.
§ 13 Abs. 1 GVKostG ist durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 wie folgt neu gefaßt worden:
”(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis zu 1.000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 Deutsche Mark und bei einem Gegenstandswert über 10.000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2.000 Deutsche Mark um 10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 100.000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.”
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 GVKostG:
”
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstands- wert bis … DM | Gebühr … DM |
1.000 | 20 |
2.000 | 30 |
3.000 | 40 |
4.000 | 50 |
5.000 | 6... |