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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1869/18

Gesetze: EStG 2017 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, EStG 2017 § 8 Abs. 2 S. 2, EStG 2017 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2017 § 12 Nr. 1, EStG 2017 § 26b, EStG 2017 § 32 Abs. 6 S. 1, EStG 2017 § 32a Abs. 1, EStG 2017 § 32a Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, FGO § 74

Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 nicht verfassungswidrig

im Verhältnis zu einem Alleinverdiener mit Ehegatten und Kind höhere Besteuerung eines verwitweten Alleinverdieners mit zwei Kindern nicht verfassungswidrig

1 %-Methode für Privatnutzung des Dienstwagens auf Basis des Bruttolistenpreises nach der Schwacke-Liste

kein Werbungskostenabzug für Business-Anzug

Leitsatz

1. Die Methode, wie der Gesetzgeber die Kinder- und Erziehungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den Veranlagungszeitraum 2017 ermittelt hat, sowie die Höhe dieser Freibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sind nicht verfassungswidrig. Das Gericht muss das Verfahren wegen dieser Frage nicht im Hinblick auf das zur Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, Az beim BVerG 2 BvL 3/17, aussetzen, wenn die Beteiligten eine Verfahrensaussetzung nicht angeregt haben und der Kläger zudem ausdrücklich eine Entscheidung in der Sache beantragt hat.

2. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass die Anwendung des Splittingtarifes nach § 26b EStG, § 32a Abs. 5 EStG zu einer geringeren Steuerbelastung des Einkommens eines Alleinverdieners mit Ehefrau und einem Kind gegenüber dem Einkommen eines verwitweten Alleinverdieners mit zwei Kindern führt.

3. Von einem Arbeitnehmer getragene, anlässlich der privaten Nutzung eines Dienstwagens entstandene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten, sowie die AfA für einen privat erworbenen Fahrradträger mindern nicht den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug über die Fahrzeugbewertung Schwacke ist nicht zu beanstanden.

4. Ein Werbungskostenabzug für einen angeschafften dreiteiligen Business-Anzug als bürgerliche Kleidung ist nicht zulässig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 312 Nr. 7
GStB 2021 S. 280 Nr. 8
YAAAH-68794

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