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§ 319 AO; Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG vom (BGBl 1994 I S. 1229) sind u.a. die Bestimmungen des § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 850 e Zivilprozeßordnung über die Pfändung laufender Sozialleistungen geändert worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten. Sie führen zu einer erheblichen Vereinfachung des Pfändungsverfahrens. Einzelheiten über die Änderungen sind dem beigefügten Auszug aus dem 2. SGBÄndG zu entnehmen.
Die geänderten Bestimmungen sind auch im Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung zu beachten (vgl. § 319 AO).
Nach dem geänderten § 54 Abs. 3 SGB I wird nunmehr klarer als bisher zwischen pfändbaren und unpfändbaren Ansprüchen unterschieden. Soweit Ansprüche auf laufende Sozialleistungen pfändbar sind, können sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die im bisherigen § 54 Abs. 3 und 6 SGB I enthaltenen Sonderbestimmungen über die Pfändung laufender Sozialleistungen (Billigkeitsprüfung; Prüfung, daß der Vollstreckungsschuldner durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes werden darf) sind entfallen.