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§ 141 AO; Buchführungspflicht bestimmter
Steuerpflichtiger (§ 141 AO);
Anhebung der
Buchführungsgrenze durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom (BGBl 1993 I
S. 2310)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Stellt ein Finanzamt fest, daß ein gewerbliches Unternehmen oder ein Land- und Forstwirt in einem von ihm unterhaltenen Betrieb einen Gewinn von mehr als 36.000 DM erzielt hat, kann von einer an sich nach § 141 Abs. 2 AO in Verbindung mit der für vor dem beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AO gebotenen Mitteilung abzusehen sein.
Gemäß § 148 AO ist in diesen Fällen von einer Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht abzusehen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß auch die für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre (bei Land- und Forstwirten: Kalenderjahre) maßgebende Buchführungsgrenze von 48.000 DM (§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO i.d.F. des StMBG) überschritten wird.