OFD Münster - S 0457 - 16 - St 32 - 34

§ 227 AO; Anträge auf Erlass bzw. abweichende Festsetzung der nach § 14 Abs. 3 UStG festgesetzten Umsatzsteuer einschl. der Nachforderungszinsen (§ 233a AO) Revisionsverfahren beim BFH, vorläufige Zurückstellung der Antragsentscheidung

Bezug:

Eine nach unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO) zu erlassen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens durch Maßnahmen des Rechnungsausstellers beseitigt worden ist, vgl. u. a. und vom V B 73/01. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass liegen demnach erst vor, wenn der Rechnungsaussteller das Abrechnungspapier vor der Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder zurück erlangt hat oder der vom Rechnungsempfänger bereits in Anspruch genommene Vorsteuerabzug an den Fiskus zurückzahlt wird.

Die Wirksamkeit des Umsatzsteuererlasses und des Erlasses der ggf. festgesetzten § 233a-Zinsen tritt mit Zugang des Verwaltungsaktes beim Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Zukunft ein. Würde der Steueranspruch ex tunc erlöschen, so entfielen u. a. die Nachforderungszinsen rückwirkend ab dem Entstehungszeitpunkt und ein gesonderter Erlassantrag hinsichtlich der Zinsen wäre erst gar nicht zu stellen. Soll Umsatzsteuer, die nach § 14 Abs. 3 UStG entstanden ist, erlassen werden, ist daher gesondert zu prüfen, ob eine solche Billigkeitsmaßnahme auch hinsichtlich der Zinsen geboten ist.

Der BFH prüft zur Zeit in dem anhängigen Revisionsverfahren V R 105/01, ob die Erhebung von Zinsen nur zum Teil unbillig ist, wenn in Rechnungen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 2 UStG) zunächst nicht an das Finanzamt abgeführt wird und berichtigte Rechnungen erst mit zeitlicher Verzögerung vorgelegt werden. Inwieweit diese Überlegungen auch bei Anträgen auf Erlass von Zinsen zu § 14 Abs. 3 – Umsatzsteuer anzustellen sind, soll auf der nächsten Sitzung der AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im September 2002 erörtert werden. Die OFD bittet daher, die Entscheidung über offene Anträge auf Erlass von Nachforderungszinsen zur § 14 Abs. 3 – Umsatzsteuer zurückzustellen.

OFD Münster v. - S 0457 - 16 - St 32 - 34

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAA-77995