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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 BA 92/18

Gesetze: SGB IV § 7 Abs 1, SGB IV § 7a, SGB IV § 23c Abs 2, SGB V § 95 Abs 1 S 2, Ärzte-ZV § 32 Abs 1, Ärzte-ZV § 32b Abs 6

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertretungsarzt im MVZ - Honorartätigkeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Leitsatz

1. Ein ausschließlich zeitlich befristet als Vertretungsarzt im MVZ tätiger Arzt, der einbestellte Patienten behandelt (Echokardiographien durchführt), und in die vom MVZ bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden ist, sowie nach Stunden bezahlt wird, unterliegt als Beschäftigter der Versicherungspflicht. (Rn.35)

2. Aus dem Vertragsarztrecht, insbesondere dem vertragsärztlichen Zulassungsrecht folgt nicht, dass der vertretungsweise tätige Arzt im MVZ zwingend selbständig tätig sein muss. (Rn.42)

3. § 23c Abs 2 SGB IV begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für alle vertretungsweise tätigen Ärztinnen und Ärzte. (Rn.43)

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0207.L9BA92.18.00

Fundstelle(n):
JAAAH-68708

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